In den Nullerjahren hatte sich  die hessischen Landekartellbehörde bundesweit einen (berüchtigten)  Namen gemacht, weil sie mit unvergleichlichem Nachdruck bei formal  privatisierten Wasserversorgern gegen (vermeintlich) überhöhte  Wasserpreise vorgegangen war (s. RUNDBR. 929/3, 905/1-3). Im  Gegensatz zu rein kommunalen Wasserversorgern unterliegen  Wasserversorger in der Rechtsform einer GmbH oder einer  Aktiengesellschaft der Preisaufsicht durch die Landeskartellbehörden  – selbst wenn die GmbH oder die AG mehrheitlich in Besitz der  Kommune ist. 
      Missbräuchlich überhöhte Wasserpreise hatten die  Kartellbehörde u.a. auch bei der ESWE-Versorgungs AG in Wiesbaden  für die Jahre 2007 bis 2011 ausgemacht: Die Wasserpreise in  Wiesbaden seien um 27 Prozent überhöht. Unterstützung bekam die  Landeskartellbehörde vom Bundeskartellamt. Das Bundesamt hatte in  einer bundesweiten Untersuchung festgestellt, dass damals die  Wasserpreise in Wiesbaden ganz weit oben im Ranking angesiedelt  seien. Das hessische Wirtschaftsministerium hatte deshalb nach  jahrelangem Streit mit der ESWE im Jahr 2016 eine sogenannte  Abschöpfungsverfügung in Höhe von 46,2 Mio. Euro wegen überhöhter  Wasserpreise gegen das Unternehmen ausgesprochen. Die ESWE erklärte  die vergleichsweisen hohen Wassergebühren damit, dass in Wiesbaden  große Höhendifferenzen (418 Meter) vorherrschen würden, so dass  insgesamt 17 Druckstufen erforderlich seien. In Wiesbaden werde  Wasser in Schierstein, im Hessischen Ried und im Taunus gewonnen. Der  Ferntransport wirke sich natürlich auf die Kosten der  Wassergewinnung aus, so die ESWE. 
      Die Auseinandersetzungen über den  „Preismissbrauch“ in Wiesbaden führten zu schier unendlichen  Gerichtsprozessen. Die sind am 27.02.25 mit einem Vergleich in Höhe  von 17,5 Mio. Euro zu Ende gegangen. Der Betrag soll von den ESWE  dazu genutzt werden, um in den nächsten fünf Jahren die  Wassergebühren stabil zu halten. Denn inzwischen geht es nicht mehr  um Preise, sondern um Gebühren. Das ist darauf zurückzuführen,  dass sich Wiesbaden im Jahr 2012 – wie einige andere Kommunen in  Hessen ebenfalls – durch eine „Flucht in die Rekommunalisierung“  den weiteren Nachstellungen der hessischen Kartellbehörde entzogen  hatte (s. RUNDBR. 1007/3-4, 966/3-4, 995/1-2, 940/1-3, 931/1-2, 929/2, 921/1, 918/3, 912/4, 905/1-3 - siehe Volltextsuche, Spalte links auf dieser Seite). Bei rein kommunalen  Wasserversorgern (Regie- und Eigenbetriebe) unterliegt die Höhe der  Gebühren nicht mehr der Preisaufsicht durch die Kartellbehörde (s.  949/2-3). In früheren  Verfahren hatte sich die Landeskartellbehörde  bereits in Kassel und Herborn, bei der Frankfurter Mainova und der  Darmstädter HEAG auf Vergleiche geeinigt. Dabei konnte die  Kartellbehörde Erstattungen für die Kunden im Umfang von jeweils  20 Prozent erreichen.